Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0175
Durch die Behebung des Bescheides der Agrarbezirksbehörde betreffend die Stattgebung einer Minderheitenbeschwerde gegen den Vollversammlungsbeschluß einer Agrargemeinschaft durch den Landesagrarsenat gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, AgrVG ist die Agrarbezirksbehörde verpflichtet, den Bescheid im aufgehobenen Umfang unter Beachtung der im aufhebenden Bescheid geäußerten Rechtsansicht nach Durchführung einer Verhandlung neu zu erlassen (Hinweis E 8.4.1986, 84/07/0134), solange nicht die genannte Minderheitenbeschwerde zurückgezogen worden ist.