Verwaltungsgerichtshof
07.05.1991
90/07/0171
Weisen die Sickerwässer aus der Tresterlagerung jenes sachverständig festgestellte Gefährdungspotential auf (nach dem Gutachten ist eine Gefährdung des Grundwassers zu erwarten), dann gelten sie - selbst dann, wenn es sich dabei um eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Bodennutzung und damit auch um eine bloß geringfügige Einwirkung handeln sollte - als Beeinträchtigung und damit als Einwirkungen auf Gewässer, die gemäß Paragraph 32, Absatz eins, erster Satz WRG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, Litera c, WRG wasserrechtlich bewilligungspflichtig sind.