Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Geschäftszahl

90/07/0171

Rechtssatz

Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist gemäß dem zweiten Absatz des Paragraph 2, Absatz 2, AWG dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, AWG) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.