Verwaltungsgerichtshof
07.05.1991
90/07/0171
Die Erfassung und Behandlung von Mist, Jauche, Gülle und organisch kompostierbarem Material als Abfall ist gemäß dem zweiten Absatz des Paragraph 2, Absatz 2, AWG dann nicht im öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 3, AWG) geboten, wenn diese im Rahmen eines inländischen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen und im unmittelbaren Bereich eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes einer zulässigen Verwendung zugeführt werden.