Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.05.1991

Geschäftszahl

90/07/0171

Rechtssatz

Abgelagerte Trester sind nicht als Abfall im Sinne der Ziffer eins, des Paragraph 2, Absatz eins, AWG anzusehen, wenn sich der Beschwerdeführer seiner weder entledigen will noch entledigt hat, sondern er den Trester vielmehr einer weiteren landwirtschaftlichen Nutzung zuführen will. Seine Behandlung als Abfall im öffentlichen Interesse könnte jedoch geboten erscheinen, weil Paragraph eins, Absatz 3, AWG dies insbesondere aus Gründen des Umweltschutzes vorsieht.