Verwaltungsgerichtshof
22.09.1992
90/07/0164
Die Gesetzmäßigkeit der Abfindung kann nicht an Einzelvergleichen, sondern nur am Ergebnis der Gegenüberstellung der Gesamtabfindung mit dem gesamten Altbestand gemessen werden (Hinweis E 8.3.1988, 87/07/0093 2).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
90/07/0165