Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.05.1994

Geschäftszahl

90/07/0163

Rechtssatz

Beschlüsse von Organen einer Agrargemeinschaft dürfen von dieser auch wieder abgeändert oder aufgehoben werden, insoweit durch eine solche Aufhebung nicht ein Verstoß gegen Bestimmungen von Gesetz und Satzung bewirkt wird.