Verwaltungsgerichtshof
26.02.1991
90/07/0147
GRS wie 1013/76 E 28. September 1978 RS 1
Die Behörde kann eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.