Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Geschäftszahl

90/07/0147

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1013/76 E 28. September 1978 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde kann eine Tatsache nur dann als erwiesen annehmen, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens hinreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern.