Verwaltungsgerichtshof
26.02.1991
90/07/0147
Gibt eine Behörde der Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit, zu einem im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dokumentierten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, bzw ein Gutachten vorzulegen, so hat sie damit allfällige der Behörde 1 Instanz unterlaufene Verfahrensmängel saniert (Hinweis E 18.2.1986, 85/07/0305).