Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Geschäftszahl

90/07/0147

Rechtssatz

Gibt eine Behörde der Partei im Berufungsverfahren Gelegenheit, zu einem im erstinstanzlichen Bescheid ausführlich dokumentierten Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen, bzw ein Gutachten vorzulegen, so hat sie damit allfällige der Behörde 1 Instanz unterlaufene Verfahrensmängel saniert (Hinweis E 18.2.1986, 85/07/0305).