Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1991

Geschäftszahl

90/07/0147

Rechtssatz

Als eigenmächtige Neuerung ist nach stRsp des VwGH nicht allein das bewilligungslose Setzen einer wasserrechtlich bewilligungspflichtigen punktuellen Maßnahme, sondern auch das Fortdauern des durch die betreffende Maßnahme herbeigeführten Zustandes zu verstehen, weshalb auch die weitere Aufrechterhaltung eines solchen konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd Paragraph 138, Absatz eins, dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 5.7.1988, 84/07/0181).