Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0141
GRS wie 85/07/0244 E 23. Mai 1989 RS 2
Der Umfang notwendiger Maßnahmen ist jedenfalls bei Gefahr im Verzug, wo für genauere Erkundigungen vor Beginn der Arbeiten die Zeit fehlt, in zuverlässiger Weise oft besonders schwer abzusehen; Fehleinschätzungen in Richtung einer Überkapazität sind vor dem Hintergrund der Vermeidung des Vorwurfes unzureichender Ausrüstung für die sofortige Behebung des Missstandes zu sehen. Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das Ausmaß des zu tolerierenden finanziellen Risikos des nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG zum Kostenersatz Verpflichteten anzusehen.