Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.12.1992

Geschäftszahl

90/07/0132

Rechtssatz

Einem in der Berufung gegen den Zusammenlegungsplan erhobenen "Tauschvorschlag" betreffend die Grundstückszuteilung kommt nur dann rechtserhebliche Bedeutung zu, wenn sich die Gestaltung des Zusammenlegungsplanes für die vorschlagende Partei ohne Berücksichtigung dieses Vorschlages als gesetzwidrig erwiesen hätte.