Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1991

Geschäftszahl

90/07/0128

Rechtssatz

Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - sofern sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solcher aber nicht erwirkt wurde

(Hinweis E 21.12.1989, 89/07/0105).