Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1994

Geschäftszahl

90/07/0126

Rechtssatz

Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben.