Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0126
Dem Antrag auf Wiederverleihung ist nur bei Einhaltung des im Zeitpunkt der Wiederverleihung maßgeblichen Standes der Technik und bei im Zeitpunkt der Wiederverleihung nicht entgegenstehenden maßgeblichen wasserwirtschaftlichen Verhältnissen stattzugeben.