Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.04.1994

Geschäftszahl

90/07/0124

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG können weder ein einem Sachverständigen in seinem Gutachten unterlaufener Irrtum noch neue Schlußfolgerungen eines dem Verwaltungsverfahren nicht beigezogenen Sachverständigen - im Gegensatz zu neuen Befundergebnissen - einen Wiederaufnahmegrund darstellen (Hinweis E 2.6.1992, 81/03/0151).