Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0117
Die in Paragraph 2, der Satzung der Agrargemeinschaft verankerte Verpflichtung der Organe der Agrargemeinschaft, "die bestmögliche und andauernde Erfüllung der berechtigten Ansprüche ihrer Mitglieder" sicherzustellen, besagt im Kern, daß die Organe für die "Zweckmäßigkeit der Bewirtschaftung" des Gemeinschaftsvermögens zu sorgen haben (Hinweis E 2.10.1990, 90/07/0049).