Verwaltungsgerichtshof
18.03.1994
90/07/0117
Der Einspruch eines Mitgliedes einer Agrargemeinschaft gegen einen Beschluß von deren Vollversammlung kann nur die Frage aufwerfen, ob dieser nicht ordnungsgemäß, dh entsprechend den Bestimmungen der Satzung der Agrargemeinschaft oder des Gesetzes zustande gekommen ist (formeller Mangel) oder ob dieser Beschluß gegen das Gesetz oder die Satzung verstößt (inhaltlicher Mangel); (Hinweis E 30.9.1980, 2917/79, VwSlg 10243 A/1980; E 30.3.1982, 81/07/0229), wobei nur eine solche Satzungsverletzung oder Gesetzesverletzung einer VwGH-Beschwerde zum Erfolg verhilft, als damit in Rechte des beschwerdeführenden Mitglieds der Agrargemeinschaft eingegriffen wird.