Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

90/07/0102

Rechtssatz

Im Zweifelsfall ist es für die Frage, ob es sich bei einem eingebrachten Rechtsmittel gegen einen Mandatsbescheid um eine Vorstellung oder eine Berufung handelt, ausschlaggebend, ob damit eine Entscheidung der den bekämpften Bescheid erlassenden Behörde oder der übergeordneten Berufungsbehörde beantragt wird.