Verwaltungsgerichtshof
27.11.1990
90/07/0102
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt und ob daher gegen diesen die Erhebung einer Vorstellung zulässig ist, ist es ausschlaggebend, ob die Behörde sich auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat (Hinweis E 9.10.1984, 84/07/0188).