Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Geschäftszahl

90/07/0102

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob ein Mandatsbescheid vorliegt und ob daher gegen diesen die Erhebung einer Vorstellung zulässig ist, ist es ausschlaggebend, ob die Behörde sich auf Paragraph 57, Absatz eins, AVG gestützt hat (Hinweis E 9.10.1984, 84/07/0188).