Verwaltungsgerichtshof
14.09.1993
90/07/0098
Eine gemäß Paragraph 107, WRG abzuhaltende mündliche Verhandlung ist unter Berücksichtigung des Zweckes derselben vergleiche auch Paragraph 37, AVG) so anzuberaumen, daß eine Partei iSd Paragraph 102, WRG rechtzeitig und vorbereitet dazu erscheinen kann. Der einer solchen Partei einen Tag vor der mündlichen Verhandlung zugestellte Ladungsbescheid wird dem Gebot des Paragraph 41, Absatz 2, erster Satz AVG nicht gerecht, insbesondere dann, wenn ihr das Projekt nicht bekannt war.