Verwaltungsgerichtshof
08.10.1991
90/07/0093
Die durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG bedingte Notwendigkeit eines fortgesetzten Verfahrens bedeutet nicht, daß damit die Einheit des (aus zwei Rechtsgängen bestehenden) Verwaltungsverfahrens verloren ginge. Der Gegenstand des Verfahrens ist ungeachtet des dazwischentretenden nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG erlassenen Bescheides immer derselbe (im Beschwerdefall:
die Erlassung von auf Paragraph 38, Absatz 2, Litera b, WRG gestützten Anordnungen).