Verwaltungsgerichtshof
20.09.1990
90/07/0048
Sind der Behörde mehrere Adressen einer Verfahrenspartei bekannt, so ist sie berechtigt, Schriftstücke sowohl unter der einen als auch unter der anderen Adresse zuzustellen. Die Behörde ist aber verpflichtet, im Falle einer Ersatzzustellung unter einer dieser Adressen Ermittlungen über die Zulässigkeit der Ersatzzustellung, insbesondere im Hinblick auf das im Paragraph 16, Absatz eins, ZustG festgelegte Erfordernis des regelmäßigen Aufenthaltes des Empfängers an der Abgabestelle anzustellen.