Da § 29 Abs 1 WRG von einer Verzichtserklärung des bisher Berechtigten spricht, setzt dies die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus.Da Paragraph 29, Absatz eins, WRG von einer Verzichtserklärung des bisher Berechtigten spricht, setzt dies die bescheidmäßige Zuerkennung einer wasserrechtlichen Bewilligung voraus.