Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
90/07/0036
Die Frage, ob der Wasserberechtigte durch eine Verzichtserklärung bestehende Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt hat, ist für den Eintritt des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechtes unmaßgeblich (Hinweis Grabmayr-Roßmann, Das österreichische Wasserrecht, 03te Auflage, S 134).