Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

90/07/0036

Rechtssatz

Im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen und über das Erlöschen von Wasserrechten sind gemäß Paragraph 102, Absatz eins, WRG nur die im Paragraph 29, Absatz eins, WRG und Paragraph 29, Absatz 3, WRG genannten Personen Parteien.