Verwaltungsgerichtshof
16.11.1993
90/07/0036
Ein gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Litera a, WRG abgegebener Verzicht ist eine bedingungsfeindliche, nicht annahmebedürftige, doch ex post feststellungsbedürftige öffentlich-rechtliche Willenserklärung des "Berechtigten". (Hinweis Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht Randziffer 2 f zu Paragraph 27, WRG).