Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1993

Geschäftszahl

90/07/0036

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist zu einer Änderung des angefochtenen Bescheides nach jeder Richtung befugt, wobei auch ihre Sachentscheidung in einer bloßen Behebung (Kassation) des angefochtenen Bescheides bestehen kann (Hinweis Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 05te Auflage, Randzahl 539).