Verwaltungsgerichtshof
18.02.1994
90/07/0024
GRS wie 84/07/0184 E 4. Dezember 1984 RS 1
Das Vorliegen einer gesetzmäßigen Abfindung kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, dass allenfalls andere Parteien des Zusammenlegungsverfahrens besser abgefunden wurden.