Verwaltungsgerichtshof
03.07.1990
90/07/0021
Weder am Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG, noch am Vorliegen des mit dem wasserpolizeilichen Auftrag verfolgten öffentlichen Interesses an der Gewässerreinhaltung (Paragraph 105, Litera e, WRG) vermag der Umstand etwas zu ändern, daß auch von dritter Seite Abwässer in den betreffenden Vorfluter eingeleitet werden.