Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

90/06/0211

Rechtssatz

Das BStG macht in der Kostenfrage zwischen dem Enteignungsverfahren und dem Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung in bezug auf die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 44, EisbEG 1954 keinen Unterschied.