Verwaltungsgerichtshof
11.02.1993
90/06/0211
Das BStG macht in der Kostenfrage zwischen dem Enteignungsverfahren und dem Verfahren zur Festsetzung der Enteignungsentschädigung in bezug auf die sinngemäße Anwendbarkeit des Paragraph 44, EisbEG 1954 keinen Unterschied.