Verwaltungsgerichtshof
28.01.1993
90/06/0202
Die Verweisung in Paragraph 4, Absatz 3, BauO Stmk 1968 auf Paragraph 4, Absatz eins, BauO Stmk 1968 bezieht sich lediglich auf das Ausmaß der festzusetzenden Abstände, nicht aber auf die bei Gebäuden einzuhaltenden Mindestabstände des Paragraph 4, Absatz eins, BauO Stmk 1968 (Hinweis E 13.4.1989, 86/06/0215, der Verwendungszweck des Vordaches läßt hier keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung oder gar Gefährdung des Nachbarn erwarten, die eine Festsetzung größerer Abstände rechtfertigen würde).