Verwaltungsgerichtshof
28.01.1993
90/06/0202
Bei einem Vordach liegt mangels Raumbildung auch keine Vergrößerung des bestehenden Wohnhauses in waagrechter Richtung, also ein mit dem bestehenden Wohnhaus eine Einheit bildenden Zubau vor (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0084).