Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1993

Geschäftszahl

90/06/0202

Rechtssatz

Bei einem Vordach liegt mangels Raumbildung auch keine Vergrößerung des bestehenden Wohnhauses in waagrechter Richtung, also ein mit dem bestehenden Wohnhaus eine Einheit bildenden Zubau vor (Hinweis E 9.11.1989, 87/06/0084).