Verwaltungsgerichtshof
28.02.1991
90/06/0201
Daß die Errichtung von Unterkünften für Personen im Gewerbegebiet und Industriegebiet jedenfalls auf die Zulässigkeit des Gebäudes einen Einfluß haben kann, ergibt sich schon daraus, daß die Errichtung von Unterkünften für Personen im Gewerbegebiet und Industriegebiet nicht im unbeschränkten Ausmaß zulässig ist und Aufenthaltsräume von Personen anderen Anforderungen der Tir BauO 1989 sowie den Tir Bauvorschriften 1981 entsprechen müssen als eine Fabrik (zB im Hinblick auf Belichtung, Belüftung, Wärmeschutz, Schallschutz).