Verwaltungsgerichtshof
11.02.1993
90/06/0188
Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist.