Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1993

Geschäftszahl

90/06/0188

Rechtssatz

Im Geltungsbereich des AVG gilt hinsichtlich der Kosten des Verwaltungsverfahrens der Grundsatz der Selbsttragung. Ein Kostenersatz zwischen den Beteiligten findet nur dort statt, wo er in der Verwaltungsvorschrift geregelt ist.