Verwaltungsgerichtshof
18.11.1993
90/06/0145
GRS wie 88/06/0110 E 7. Dezember 1989 RS 3
Die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Einholung einer Baubewilligung stellt ein Dauerdelikt dar. Die Verjährugnsfristen beginnen erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.