Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1993

Geschäftszahl

90/06/0145

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/06/0110 E 7. Dezember 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Die Durchführung baurechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen ohne Einholung einer Baubewilligung stellt ein Dauerdelikt dar. Die Verjährugnsfristen beginnen erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu laufen.