Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.1992

Geschäftszahl

90/06/0099

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 89/06/0058 1

Stammrechtssatz

Das im Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO eingeräumte Wahlrecht, entweder an der gemeinsamen Grundgrenze zu kuppeln oder von dieser gemeinsamen Grundgrenze einen entsprechenden Abstand einzuhalten, wird durch die zunächst erteilte Widmungsbewilligung, nicht aber durch eine Baubewilligung verbraucht (Hinweis E 27.11.1980, 3240/79).