Verwaltungsgerichtshof
26.11.1992
90/06/0099
GRS wie VwGH E 1990/12/06 89/06/0058 1
Das im Paragraph 4, Absatz eins, Stmk BauO eingeräumte Wahlrecht, entweder an der gemeinsamen Grundgrenze zu kuppeln oder von dieser gemeinsamen Grundgrenze einen entsprechenden Abstand einzuhalten, wird durch die zunächst erteilte Widmungsbewilligung, nicht aber durch eine Baubewilligung verbraucht (Hinweis E 27.11.1980, 3240/79).