Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

90/06/0075

Rechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde die Berufung des Bf, anstatt sie zurückzuweisen, abgewiesen hat, konnte die vom Gesetz nicht als Partei anerkannte Person in keinem Recht verletzt werden, weshalb die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde gem Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen ist.