Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

90/06/0075

Rechtssatz

Abgesehen von einer noch zu erörternden Ausnahme, kommt den Eigentümern anrainender Grundstücke nach den Bestimmungen des Slbg BauPolG nur im Baubewilligungsverfahren eine - auf die Wahrnehmung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte eingeschränkte - Parteistellung zu. Hingegen kommt dem Anrainer im Verfahren nach Paragraph 16, des Slbg BauPolG nur in den in Paragraph 16, Absatz 6, Slbg BauPolG in der Fassung 1983/48 genannten Fällen Parteistellung zu, sodaß er ansonsten keinen Anspruch auf Erlassung eines Baueinstellungsbescheides (Hinweis E 31.1.1979, 2469/78, VwSlg 9757 A/1978) oder eines Abbruchbescheides hat.