Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

90/06/0075

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2589/80 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10345 A/1981 RS 1

Stammrechtssatz

Ist durch die Verwaltungsvorschriften jemandem das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, dass sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können.