Verwaltungsgerichtshof
28.06.1990
90/06/0075
GRS wie 2589/80 E 20. Jänner 1981 VwSlg 10345 A/1981 RS 1
Ist durch die Verwaltungsvorschriften jemandem das Berufungsrecht nicht besonders eingeräumt, so folgt aus dem Wesen der Berufung als Rechtsschutzeinrichtung, dass sie nur jenen Parteien des Verfahrens zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können.