Verwaltungsgerichtshof
28.06.1990
90/06/0075
Ein Berufungsrecht kann inhaltlich nicht weiterreichen als jenes rechtliche Interesse, auf dem die Parteistellung beruht, weil ein prozessuales Recht als Mittel der Rechtsvefolgung nicht weitergehen kann als das dahinterstehende materielle Recht, das im Verfahren durchgesetzt werden soll (Hinweis E 7.6.1971, 1863/70, VwSlg 8032 A/1971).