Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.05.1990

Geschäftszahl

90/06/0062

Rechtssatz

Unterläßt ein Parteienvertreter schuldhaft die gebotene und ihm zumutbare Kontrolle gegenüber seinem Angestellten, so ist in den Anwendungsfällen des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG in der Fassung BGBl 1985/564 noch zusätzlich zu klären, ob es sich hiebei nicht um einen minderen Grad des Versehens handelte.