Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Geschäftszahl

90/06/0052

Rechtssatz

Der Nachbar besitzt keinen Rechtsanspruch darauf, daß sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (Hinweis E 7.6.1983, 83/05/0027).