Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1990

Geschäftszahl

90/06/0011

Rechtssatz

Hat an einer Entscheidung ein befangenes Verwaltungsorgan mitgewirkt, stellt dies allenfalls einen Verfahrensmangel dar, der vom VwGH nur im Falle seiner Wesentlichkeit im Sinne des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufgegriffen werden kann, was jedoch im Falle der rechtlichen Unbedenklichkeit des angefochtenen Bescheides auszuschließen ist (Hinweis E 22.1.1952, 2489/49, VwSlg 2422 A/1952).