Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1990

Geschäftszahl

90/05/0226

Rechtssatz

Aus Paragraph 134, Absatz 3, Wr BauO läßt sich kein Mitspracherecht des Nachbarn in der Frage ableiten, ob die technische oder wirtschaftliche Abbruchreife eines in einer Schutzzone gelegenen Gebäudes gegeben ist. Selbst wenn die Baubehörde erster Instanz das Vorliegen der technischen oder wirtschaftlichen Abbruchreife des Gebäudes mangelhaft und unrichtig beurteilt hätte, wäre die Berufungsbehörde daher nicht berechtigt, diese allfällige objektive Rechtswidrigkeit auf Grund einer Berufung von Nachbarn aufzugreifen.