Verwaltungsgerichtshof
23.02.1993
90/05/0206
GRS wie VwGH E 1991/04/23 91/05/0060 3
(hier ist Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 betroffen)
Die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG betreffen auch rechtzeitig erhobene Einwendungen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Bauvorhaben verletzt erachtet.