Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.1993

Geschäftszahl

90/05/0206

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 91/05/0060 3

(hier ist Paragraph 118, Absatz 8, NÖ BauO 1976 betroffen)

Stammrechtssatz

Die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG betreffen auch rechtzeitig erhobene Einwendungen, wenn diese nicht erkennen lassen, in welchen Rechten sich die Partei durch das Bauvorhaben verletzt erachtet.