Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1991

Geschäftszahl

90/05/0157

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/05/0009 E 17. Juni 1986 RS 10

Stammrechtssatz

Es besteht kein subjektiv-öffentlicher Anspruch der Nachbarn auf Einhaltung des BaumschutzG.