Verwaltungsgerichtshof
05.02.1991
90/05/0157
GRS wie 84/05/0009 E 17. Juni 1986 RS 1
Hinsichtlich der in einem Bebauungsplan angeordneten gärtnerisch auszugestaltenden Fläche steht dem Nachbarn zwar ein subjektivöffentliches Recht auf Freihaltung von oberirdischen Bauten (Hinweis auf E vom 13.3.1967, 2146/65, VwSlg 7101 A/1967 und vom 17.5.1983, 1234/80), aber kein darüber hinausgehender Anspruch auf Einhaltung dieser Anordnung zu. Durch unterirdische Bauten werden diese Abstandsrechte nicht beeinträchtigt.