Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.02.1991

Geschäftszahl

90/05/0157

Rechtssatz

Wenn eine Tiefgarage, die nicht allein dem Zweck dient, der nach Paragraph 36, des Wr GaragenG bestehenden Pflicht zur Schaffung von Stellplätzen zu entsprechen, sondern eine größere Anzahl an Stellplätzen zusätzlich vorgesehen ist, so widerspricht die Errichtung dieser Tiefgarage dennoch nicht schlechthin der Widmung Wohngebiet, da die Errichtung von Tiefgaragen im allgemeinen jedenfalls zulässig ist (Hinweis E 24.4.1990, 89/05/0044).