Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1990

Geschäftszahl

90/05/0136

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/05/17 90/06/0062 3

Stammrechtssatz

Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird im Bereich der Zivilprozeßordnung, zB von Fasching im Lehrbuch des österreichischen Zivilprozesses, Randziffer 580, als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber oder sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer acht gelassen haben.