Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/05/0111
Der Bestand einzelner Baulichkeiten kann die Planungsbehörde generell bei der Aufstellung eines Flächenwidmungsplan nicht daran hindern, Grundflächen etwa aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes oder zur Sicherung eines Naherholungsgebietes von einer weiteren Bebauung freizuhalten (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0213).