Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.11.1990

Geschäftszahl

90/05/0111

Rechtssatz

Der Bestand einzelner Baulichkeiten kann die Planungsbehörde generell bei der Aufstellung eines Flächenwidmungsplan nicht daran hindern, Grundflächen etwa aus Gründen der Wahrung des Landschaftsbildes oder zur Sicherung eines Naherholungsgebietes von einer weiteren Bebauung freizuhalten (Hinweis E 26.6.1990, 89/05/0213).