Verwaltungsgerichtshof
06.11.1990
90/05/0111
Eine Formulierung in der Berufungsentscheidung, die zum Ausdruck bringt, dem Rechtsmittel werde keine Folge gegeben, ist im allgemeinen als Erlassung eines mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmenden Bescheides anzusehen (Hinweis E 17.1.1983, 82/12/0089, VwSlg 10945 A/1983).